Erfahrung schon seit 1987
Die
Schmerzklinik ist
nach § 40 SGB V von allen
gesetzlichen Krankenkassen als
Rehabilitationseinrichtung anerkannt und auch beihilfefähig (OPS
8-918).
Auch private Krankenversicherungen übernehmen i.d.R. die Kosten
(gemischte Krankenanstalt).
Hemicrania continua
Schmerz /Schmerzen einer Kopfhälfte
Der Begriff "Hemicrania continua" kann mit "anhaltender Schmerz einer Kopfhälfte" übersetzt werden, dieser Kopfschmerz beschränkt sich also auf 1 Kopfhälfte.
Bei der Hemicrania
continua
bestehen einseitige, chronische
Kopfschmerzen von mittlerer Intensität.
Bei ca.
60% der
Patienten kommt es zwischendurch zu Schmerzverstärkungen, die den Grundschmerz
dann überlagern. Diese Schmerzverstärkungen können von kurzer Dauer sein, jedoch auch einige Tage
anhalten. Während den Schmerzverstärkungen kommt es zu autonomen Symptomen (=
unabhängige, selbständige, nach eigenen Gesetzmäßigkeiten ablaufende
Krankheitszeichen) wie
Ptosis (= Herabhängen des Oberlids),
Konjunktivalinjektion (= Rötung der Bindehaut),
Lakrimation (= Tränenfluß) und/oder
Nasenkongestion (= Anschoppung der Nase nschleimhaut),
so daß die Unterscheidung von einem Cluster-Kopfschmerz schwierig werden kann.
Bei ca. 15% der betroffenen
Patienten tritt die Erkrankung episodenhaft auf, d.h., einer
Hemicrania
-Episode
folgen schmerzfreie Intervalle von Wochen bis Monate. Bei ca. 32% geht diese
episodenhafte Form in einen ständig anhaltenden Schmerz über und bei 53%
besteht von vornherein eine kontinuierlich anhaltende Hemicrania
(Schmerz einer Kopfhälfte).
Ganz selten kommt es sogar zu einem Wechsel der
betroffenen Kopfseite während des Erkrankungsverlaufes.
Ätiologie (= Krankheitsursache) und Pathogenese (= Krankheitsentwicklung) der Hemicrania continua sind noch nicht sicher geklärt. Neuere Untersuchungen lassen vermuten, daß an dem Krankheitsgeschehen der erste Trigeminus-Ast beteiligt ist.
Therapie bei Hemicrania continua:
Als Mittel der Wahl gilt Indometacin alternativ das Piroxicamderivat Beta-Cyclodextrin.
Wir sehen aber nicht selten
Patienten, bei denen Indometacin nicht anspricht. In diesen Fällen hat sich
eine intensive
therapeutische
Lokalanästhesie (Nervenbetäubung)
mit einem
lang wirkenden, örtlichen Betäubungsmittel
sehr bewährt. Dabei werden die den Schmerzbereich
versorgenden Nerven wiederholt an ihren Austrittspunkten blockiert.
Als nächst höhere Therapiestufe kommen wiederholte (engmaschige) Blockaden des
Ganglion cervicale superius* (= eine vegetative Schaltstelle, hinter dem
oberen Rachen gelegen) oder
Ganglion stellatum (=
eine vegetative Schaltstelle, im seitlichen Halsbereich gelegen) in
Frage.
* Die Blockade des Ganglion cervicale superius erfolgt als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff), der Nachteil gegenüber der Verwendung eines Lokalanästhetikums (= örtliches Betäubungsmittel) ist aber, daß die Wirkung auch bei wiederholter Anwendung kaum anhaltend ist, da die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente nur gering oder gar nicht ausgeprägt ist.
In aller Regel reicht es aber nicht aus, diese Blockadebehandlung, wie leider so oft üblich, nur 1-2 mal pro Woche durchzuführen, da selbst die lang wirkenden Lokalanästhetika (= örtliche Betäubungsmittel) nur ein paar Stunden anhalten. Wir führen eine solche Behandlung konsequent 2 bis 3 mal täglich, auch am Wochenende durch, was aber für auswärtige Patienten eigentlich nur stationär oder zumindest teilstationär möglich ist.
Weitere Halbseitenkopfschmerz -Formen
chronische paroxysmale Hemikranie (CPH) (= anfallsartiger Halbsei tenkopfschmerz)
Natürlich gibt es noch weitere Kopfschmerzarten die einseitig auftreten (z.B. Cluster Kopfschmerz, Raeder-Syndrom, Neck-Tongue-Syndrom (Nacken-Zungen-Syndrom), aber eben nicht ganz bzw. nicht überwiegend halbseitig, so daß sie im eigentlichen Sinne nicht als Hemikranie (Hemicrania) bezeichnet werden können.
Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Zu diesem Wahlrecht gibt es mittlerweile auch ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 2/05):Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen. (Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht erst gar nicht zu).
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